Das LG Berlin hat in seinem Beschluss vom 03.02.2015-Az.: 67T29/15- entschieden, das eine ohne Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung erfolgte Überlassung einer zuvor über „Airbnb“ angebotenen Mietwohnung an Touristen die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann.
Hat der Vermieter die vertragswidrige Gebrauchsüberlassung abgemahnt und hält der Mieter das über „Airbnb“ geschaltete Angebot zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung dennoch aufrecht, rechtfertigt dies die außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB. Diese Kündigung kann unabhängig davon erfolgen ob es tatsächlich nach der Abmahnung zu einer weiteren Gebrauchsüberlassung kam, da das Aufrechterhalten des Angebots ein die außerordentliche Kündigung begründenden verhaltensbedingten Grund darstellt.