Heydenreichstr. 4 | 07749 Jena | Tel. 03641 - 63 78 90

⇑ Zurück zur Übersicht ⇑ ⇐ Zurück zur Kategory "Sonstige" ⇐ Zurück

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der „Tagesschau-App“

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 30. April 2015 mit der Zulässigkeit der „Tagesschau-App“ befasst.

Die Klägerinnen sind Zeitungsverlage. Die Beklagte zu 1 ist die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), der Beklagte zu 2 ist der Norddeutsche Rundfunk. Die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten betreiben seit dem Jahr 1996 das von der Beklagten zu 2 betreute Online-Portal „tagesschau.de“. Im Jahr 2009 wurden in den Rundfunkstaatsvertrag die Regelungen des §§ 11d*, 11f** RStV eingefügt. Danach haben öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedienangebote in Telemedienkonzepten zu konkretisieren und diese Konzepte einer – als „Drei-Stufen-Test“ bezeichneten – Prüfung zu unterwerfen. Die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten entwickelten daraufhin unter Federführung des Beklagten zu 2 ein Telemedienkonzept für das Online-Portal „tagesschau.de“. Dieses Konzept wurde im Jahr 2010 vom Rundfunkrat des Beklagten zu 2 beschlossen, von der Niedersächsischen Staatskanzlei als Rechtsaufsichtsbehörde freigegeben und im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.

Seit dem 21. Dezember 2010 bieten die Rundfunkanstalten die Applikation „Tagesschau-App“ für Smartphones und Tabletcomputer an. Über diese Applikation kann das unter „tagesschau.de“ vorgehaltene Angebot aufgerufen werden. Dieses besteht aus – teils um Standbilder oder Bildstrecken ergänzten – Textbeiträgen, aus Audio- und Videobeiträgen sowie aus interaktiven Elementen.

Mit ihrer Klage wenden sich die Klägerinnen gegen das am 15. Juni 2011 über die „Tagesschau-App“ bereitgestellte Angebot. Sie sind der Ansicht, dieses Angebot sei wettbewerbswidrig, weil es gegen die als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG*** einzustufende Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV verstoße. Danach sind nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien unzulässig. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen das Verbot presseähnlicher Angebote könne keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begründen, weil das Angebot des Online-Portals „tagesschau.de“ im Zuge des „Drei-Stufen-Tests“ von den mit der Prüfung befassten Einrichtungen als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben worden sei. Die Wettbewerbsgerichte seien an diese rechtliche Bewertung gebunden.

Die Revision der Klägerinnen hatte hinsichtlich der Beklagten zu 1 keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit – so der Bundesgerichtshof – im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Bei der Beklagten zu 1, der ARD, handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, der als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2 hatte die Revision der Klägerinnen dagegen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, aufgrund der Freigabe des Telemedienkonzeptes durch die Niedersächsische Staatskanzlei stehe – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass das am 15. Juni 2011 über die „Tagesschau-App“ bereitgestellte Angebot im Online-Portal „tagesschau.de“ nicht presseähnlich gewesen sei. Mit der Freigabe ist allenfalls das Konzept und jedenfalls nicht dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall als nicht presseähnlich gebilligt worden. Bei dem Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann daher wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verlage begründen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nunmehr prüfen, ob das von den Klägerinnen beanstandete Angebot presseähnlich gewesen ist. Bei dieser Prüfung kommt es – so der BGH – nicht darauf an, ob einzelne Beiträge dieses Angebots als presseähnlich anzusehen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob das über die „Tagesschau-App“ am 15. Juni 2011 abrufbare Angebot des Online-Portals „tagesschau.de“ in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist. Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht.

Urteil vom 30. April 2015 – I ZR 13/14 – Tagesschau-App

OLG Köln – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 U 188/12

LG Köln -Urteil vom 27. September 2012 – 31 O 360/11

Karlsruhe, den 30. April 2015

* § 11d RStV lautet:

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind.

(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst das Angebot von […]

  1. […] nichtsendungsbezogenen Telemedien nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens; in den Telemedienkonzepten ist angebotsabhängig eine Befristung für die Verweildauer vorzunehmen; nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote sind nicht zulässig […]

** § 11f RStV lautet:

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschland radiokonkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedien nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angebote näher beschreiben. […]
(4) Ist ein neues Angebot oder die Veränderung eines bestehenden Angebots nach Absatz 1 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue oder veränderte, Angebot vom Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu treffen,

  1. inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
  2. in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
  3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist.

Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote, die marktlichen Auswirkungen des geplanten Angebots sowie dessen meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen. Darzulegen ist der voraussichtliche Zeitraum, innerhalb dessen das Angebot stattfinden soll.

(5) Zu den Anforderungen des Absatzes 4 ist vor Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots durch das zuständige Gremium Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Das zuständige Gremium kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung durch unabhängige Sachverständige auf Kosten der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag geben; zu den marktlichen Auswirkungen ist gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. Der Name des Gutachters ist bekanntzugeben. Der Gutachter kann weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen; ihm können Stellungnahmen unmittelbar übersandt werden.

(6) Die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots den Voraussetzungen des Absatzes 4 entspricht, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des zuständigen Gremiums. Die Entscheidung ist zu begründen. In den Entscheidungsgründen muss unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und eingeholten Gutachten dargelegt werden, ob das neue oder veränderte Angebot vom Auftrag umfasst ist. Die jeweilige Rundfunkanstalt hat das Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens bekannt zu machen.

(7) Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind vor der Veröffentlichung alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen oder veränderten Angebots in den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder zu veröffentlichen.

*** § 4 Nr. 11 UWG lautet:

Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

 

OLG Köln Pressemitteilung vom 30.09.2016

Die „Tagesschau App“ ist, so wie sie am 15. Juni 2011 abrufbar war, unzulässig. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Hubertus Nolte heute entschieden und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersagt, die App in dieser Form zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Damit hat die Unterlassungsklage von elf führenden deutschen Verlagshäusern weitgehend Erfolg.

Die Klage war darauf gestützt, dass die „Tagesschau App“ gegen eine Regelung im Rundfunk-staatsvertrag (RStV) verstoße. Nach § 11d RStV ist es den öffentlich-rechtlichen Anbietern untersagt, „nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote“ in Telemedien zu verbreiten. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Presseverlage vor weitgreifenden Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet schützen.

Zunächst hatte das Oberlandesgericht Köln die Klage abgewiesen, weil der Rundfunkrat des federführenden NDR in einem Telemedienkonzept die „Tagesschau App“ als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben hatte (Urteil vom 20.12.2013 – Az. 6 U 188/12 – unter www.nrw.de veröffentlicht). Der Bundesgerichtshof hatte die Bindungswirkung der Entscheidung des Rundfunkrates verneint und dem Oberlandesgericht Köln sodann aufgegeben, selbst zu überprüfen, ob das Angebot der App „presseähnlich“ sei (vgl. Pressemitteilung Nr. 75/2015 des BGH). Dabei dürfe, so der Bundesgerichtshof, das Angebot der App nicht durch „stehende“ Texte und Bilder geprägt sein, sondern müsse den Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung haben.

Diese Überprüfung hat der Senat nunmehr vorgenommen und die Pressähnlichkeit der App bejaht. Dabei hatte der 6. Zivilsenat nur darüber zu entscheiden, ob das Angebot der „Tagesschau App“ am 15. Juni 2011 als „presseähnlich“ einzustufen war. Denn nur der Inhalt dieses Tages ist von den Klägern zum Streitgegenstand gemacht worden. Der Senat hat auch die von den Klägern in Papierform vorgelegte Dokumentation dieses Angebots als ausreichend angesehen, um die vom Bundesgerichtshof geforderte Überprüfung vornehmen zu können. Der Senat hat dabei die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Inhalte bewertet. Schon die Start- und Übersichtsseiten der App, die den Nutzern bestimmungsgemäß als erste gegenübertreten, bestünden ausschließlich aus Text und Standbildern und sie enthielten überwiegend Verweise auf – ggf. bebilderte – Textseiten. Auch auf den nachgelagerten Ebenen sei die Gestaltung der dokumentierten Beiträge mit wenigen Ausnahmen dadurch geprägt, dass es sich um in sich geschlossene Nachrichtentexte handelte, die aus sich heraus verständlich und teilweise mit Standbildern illustriert seien. Insgesamt stünden Texte und Standbilder bei der Gestaltung im Vordergrund. Dies sei nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs als presseähnlich zu qualifizieren.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da nach der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof nunmehr nur die die konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen waren.

Die Entscheidung wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.
OLG Köln, Urteil vom 30.09.2016, Az. 6 U 188/12.