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Meine Tätigkeitsgebiete

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>> Zivil- und Vertragsrecht

Allgemeines

Das Zivil- und Vertragsrecht umfasst alle Verträge und Rechtsverhältnisse zwischen natürlichen (Einzel-/ Privatpersonen) und/oder juristischen Personen (z.B. GmbH, AG usw.)  Oft wird das Zivilrecht auch mit den Begriffen Bürgerliches Recht oder Privatrecht gleichgesetzt. Anders als im öffentlichen Recht gibt es hier keine Über- oder Unterordnung zwischen den Parteien (wie z.B. zwischen einer Behörde und einer Person), sondern es gilt eine Gleichstellung zwischen den Vertragsparteien.

 

Die grundlegenden Regeln des Zivil- bzw. Vertragsrechts sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Hier werden sehr umfassend alle Bereiche des täglichen Miteinanders rechtlich definiert.

Kaufrecht

Der Kaufvertrag ist wohl der Vertrag der am häufigsten, wahrscheinlich täglich von uns Allen abgeschlossen wird. Selbst der Kauf eines Brötchens ist ein Kaufvertrag.

Je höher der Kaufpreis einer Sache ist und ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wird, umso eher ist man sich dessen bewusst, einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben. Der Ärger kommt aber immer erst dann, wenn mit dem Kaufgegenstand nach dem Erwerb etwas nicht in Ordnung ist oder der Kaufpreis nicht oder nicht vollständig gezahlt wird. Jetzt kommt es darauf an, welche Rechte Ihnen vertraglich oder gesetzlich zustehen, um Ihre Forderung durchsetzen zu können. Handelt es sich um einen Mangel oder nicht? Kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Kauf zurücktreten? Oder habe ich einen Nacherfüllungsanspruches aus §§ 437 Nr.1, 439 BGB? Dieser geht allen anderen Gewährleistungsrechten vor und ist gerichtet auf erneute Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) oder Beseitigung des Mangels an dem Kaufgegenstand (Nachbesserung).

Verbrauchsgüterkauf

Um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs.1 BGB handelt es sich, wenn der Kaufvertrag über eine Sache zwischen einem Unternehmer auf der einen und einem Verbraucher auf der anderen Seite geschlossen wird. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Der Vorteil für den Käufer besteht darin, dass beim Versendungskauf das Risiko des Verlustes oder der Verschlechterung der gekauften Sache während des Transportes beim Verkäufer verbleibt. Während der ersten 6 Monate nach Erhalt der Ware muss nicht der Käufer beweisen dass bereits vor dem Erhalt  (Gefahrübergang) ein Mangel vorlag, sondern der Verkäufer muss die Mangelfreiheit beweisen.

Online-/ Internetkaufvertrag

Der Online-/ Internetkaufvertrag (Fernabsatzvertrag) ist ein normaler Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer, der unter Nutzung von sogenannten “Fernabsatzkommunikationsmitteln“ zustande gekommen ist. Dies sind insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Der wesentliche Unterschied zum Kaufvertrag unter Anwesenden ist die Einräumung eines Widerrufsrechts für den Käufer.  Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Der Online-Käufer soll durch die Einräumung des Widerrufsrechts dem Käufer im Ladenlokal, der den Kaufgegenstand in die Hand nehmen und genau prüfen und besichtigen kann, gleichgestellt werden. Diese Widerrufsfrist beginnt bei der Lieferung von Waren daher erst mit deren Eingang beim Empfänger.

Das gleiche gilt im Wesentlichen für den Kauf über die Onlineplattform ebay. Egal, ob eine Sache ersteigert oder gekauft wird, es handelt sich dabei  immer um einen Kaufvertrag. Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Händler, so gilt das Gleiche wie oben bei dem Onlinekauf. Handelt es sich beim ebay-Verkäufer allerdings um einen Privatverkäufer so kann dieser wirksam jegliche Gewährleistungsrechte ausschließen. Die entsprechende Formulierung lautet z.B. „Es handelt sich um einen Privatverkauf, daher ohne jegliche Gewährleistung“. Dennoch muss der Kaufgegenstand mit der im Kaufvertrag vereinbarten Beschaffenheit übereinstimmen. Dies richtet sich im Wesentlichen nach der vom Käufer angegebenen Beschaffenheitsangaben des Kaufgegenstandes. Entspricht der Kaufgegenstand nicht der vereinbarten Beschaffenheit, bzw. fehlt eine Beschaffenheit, so liegt ein Sachmangel der Kaufsache vor. In einem solchen Fall greift der Gewährleistungsausschluss des Verkäufers nicht.

Haustürgeschäfte

Der Begriff “Haustürgeschäfte“ steht für alle Vertragsabschlüsse die auf offener Straße (Plätzen), bei Kaffeefahrten, durch Vertreter an der Wohnungstür oder am Arbeitsplatz usw. zustande kommen. Häufig werden Zeitungen, Mobilfunkverträge, Bücher oder Decken angeboten und von älteren aber auch jungen und unerfahrenen Menschen erworben.  Wesentliches Element ist der Überraschungs- oder Überrumpelungseffekt, indem der potenzielle Kunde überraschend angesprochen wird. Dem Käufer steht auch hier ein explizites Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, §§ 312, 355 BGB.

Achtung: Die Frist beginnt sofort mit der Aushändigung einer vollständigen schriftlichen Belehrung über das Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht und nicht erst mit Erhalt der Ware. Die Ausnahme in § 355 Abs. 4 S. 2 BGB gilt nicht für Haustürgeschäfte, sondern nur für Fernabsatzverträge (siehe oben). Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn die Gespräche auf Wunsch des Verbrauchers geführt wurden und die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt.

Kredit-, Darlehensvertrag

Bei einem Kredit- bzw. Darlehensvertrag (im folgenden Darlehensvertrag) gewährt der Darlehensgeber einem Darlehensnehmer einen Geldbetrag für einen gewissen Zeitraum zur freien oder gebundenen Nutzung. Da es sich bei einem Darlehen in der Regel um ein entgeltliches Darlehen handelt, hat der Darlehensnehmer nicht nur den Darlehensbetrag zurückzuzahlen sondern für die Nutzung zusätzlich einen Zins zu zahlen. Häufig sind vom Darlehensnehmer Sicherheiten zu bestellen. Kommt der Darlehnsnehmer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Verzug oder kann keine weiteren Zahlungen erbringen, so kann der  Darlehensgeber durch Verwertung der Sicherheiten seine Forderung befriedigen.

Steht einem Verbraucher als Darlehensnehmer auf der anderen Seite eine Bank gegenüber, ist die Angabe der Gesamtkosten hier des Effektivzinses bindend durch die Preisangabenverordnung vorgeschrieben.

Es gibt eine Vielzahl von Darlehensarten z.B. Annuitätendarlehen (Privatdarlehen von Banken zur Immobilienfinanzierung), Tilgungsdarlehen oder auch Bauspardarlehen.

Wir beraten Sie gerne unabhängig über Kredite und Darlehensarten. Wir prüfen bzw. entwickeln gemeinsam mit Ihnen einen individuellen Darlehensvertrag zwischen Privatleuten, ob entgeltlich oder nicht.

 

Werkvertrag

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Gegenstand eines Werkvertrages sind häufig Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten wie z.B. individuelle Anfertigung eines Terrariums oder Voliere, Installationen, Renovierungen.  Auch die Herstellung von künstlerischen Werken (z. B. Bilder, Skulpturen) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen sind dem  Werkvertrag zuzuordnen.

Der häufigste und bekannteste Werkvertrag ist der Bauvertrag. Es handelt sich um einen Werkvertrag zwischen dem Bauherrn und einem Bauunternehmer über die Erbringung von Bauleistungen. Dabei kann es sich um die Erstellung eines schlüsselfertigen Neubaus, oder nur um die Errichtung einzelner Teilgewerke handeln. Auch die Beauftragung eines Heizungsbauers oder Dachdeckers sowie Fenster- und Türenbauunternehmers, kann durch Bauvertrag erfolgen.

Die Ausgestaltung von Werk-, bzw. Bauverträgen, nebst den zugehörigen Vertragsbedingungen (VOB und VOB/B), ist sehr komplex und bedarf der eingehenden Prüfung. Hier sollten Sie bereits bei den Verhandlungen unseren rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.

 

Reiserecht

Sie haben bei Ihrer letzten Reise erhebliche Probleme gehabt? Das Hotel und dessen Lage stimmte tatsächlich nicht mit den Angaben im Katalog überein? Das Zimmer war nicht sauber? Nebenan befand sich eine Baustelle, von der starke Lärmbelästigungen ausgingen?

Sie müssen bei allen Problemen und vermeintlichen Mängeln zunächst die Reiseleitung vor Ort informieren und Abhilfe verlangen (am besten schriftlich). Lassen Sie sich diese Meldung bestätigen. Setzen Sie gleichzeitig eine angemessene Frist, innerhalb derer der Mangel beseitigt werden soll. Dokumentieren und fotografieren Sie die Mängel im Detail um Ihre Angaben später beweisen zu können. Können weitere Gäste diese Mängel bestätigen, vergessen Sie nicht deren Namen und Anschriften zu notieren. Diese Gäste können als Zeugen Ihre Angaben bestätigen.

Achtung Ausschlussfrist:
Ansprüche hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Fahr-, Fluggastrechte

Hier haben Sie im wesentlichen Ansprüche auf Entschädigung bei Verspätung Stornierung, oder auf Rückerstattung des Fahrpreises usw..

Zuständig für die Durchsetzung Ihrer Fahrgastrechte für Eisenbahn, Schiff und Bus ist das Eisenbahn-Bundesamt. Sie erreichen das Eisenbahn-Bundesamt schriftlich unter folgender Anschrift:

Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstraße 6
53175 Bonn

E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de

Auch steht Ihnen das Bürgertelefon Fahrgastrechte Montag bis Freitag – außer an Feiertagen im Land NRW – von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter folgender Rufnummer zur Verfügung:

Telefon: +49 228 30795-400
Telefax: +49 228 30795-499

 

Zur Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte bei Flugverspätung, Flugannullierung und Nichtbeförderung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung wenden Sie sich an http://www.flightright.de .

 

Rechtsanwälte Zivil- und Vertragsrecht

Das allgemeine Zivilrecht beinhaltet viele Bereiche, die wir für Sie unter spezialisierten Tätigkeitsgebieten bearbeiten, so z.B. das Arbeits-, Familien-, Miet-, oder das Erbrecht. Alle nicht dazugehörenden Fälle werden von uns im Bereich des Zivil- und Vertragsrechts übernommen. Dazu gehören neben den bereits oben genannten Schuldverhältnissen auch sonstige privatrechtliche Verträge, Handels- und Gesellschaftsverträge.

Um Nachteile für den Mandanten zu vermeiden, gestalten und prüfen wir für Sie Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wir vertreten Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von allen zivilrechtlichen Forderungen und Ersatzansprüchen.