Es gibt kein Gesetz mit der Bezeichnung “Verkehrsrecht“. Unter Verkehrsrecht ist daher eine Fülle von Einzelgesetzen zu verstehen, die Regelungen enthalten, die weitestgehend mit einem Fahrzeug zu tun haben. Das Verkehrsrecht umfasst daher im Wesentlichen die Bereiche Verkehrsstrafrecht, Verkehrszivilrecht, Verkehrs-vertragsrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht, das Fahrerlaubnisrecht und das Kfz-Zulassungsrecht.
Beispiele:
- im Strafgesetzbuch unter § 315c ist der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs oder im § 316 die Trunkenheitsfahrt geregelt.
- der Kauf und Verkauf von Fahrzeugen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den § 433 ff BGB geregelt.
- bei einem Verkehrsunfall, treten neben die allgemeinen Regelungen des Schadensersatzrechts der §§ 823 ff BGB einige Sonderregelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Schadensersatzansprüche können sich aus allen drei Gesetzen ergeben.
- in §§ 56 und 57 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist geregelt, das bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben kann.
- die Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrs-ordnung (StVO) und des Bußgeldkatalogs kommen zur Anwendung, wenn eine rote Ampel überfahren wird.
- in § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Erteilung der Fahrerlaubnis und in § 3 StVG die Entziehung geregelt. Unter den Voraussetzungen des § 69 StGB ist einem Straftäter vom Strafgericht die Fahrerlaubnis zu entziehen.
- die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und die Punktbewertung des Punktesystems der Verkehrssünderkartei in Flensburg sowie alles rund um den Führerschein, sind in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.
- die Durchführung der Hauptuntersuchung (TÜV) oder die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Sie hatten einen Verkehrsunfall und wollen Ihren Schaden ersetzt bekommen?
Sie haben nach einem Verkehrsunfall das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Die Kosten trägt in den meisten Fällen der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
Häufig weiß man unmittelbar nach einem Unfall vor Aufregung nicht, was jetzt zu tun ist. Nachfolgend finden Sie daher eine kleine Hilfe zum Ausdrucken:
Was tun, wenn es gekracht hat?
Europäischer Unfallbericht als Download
Wir ermitteln mit Ihnen gemeinsam den Umfang des Ihnen entstandenen Schadens. Nach Feststellung des Schadensumfangs und Prüfung der Haftung helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner und den beteiligten Versicherungen. Sollte die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche vor einem deutschen Gericht erforderlich werden, vertreten wir Sie bundesweit vor allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.
Bei Tötung eines Menschen und Verletzung des Körpers und der Gesundheit in Folge eines Unfalls empfehlen wir dringend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Es geht dabei nicht nur um den Geschädigten sondern auch um dessen Familie bzw. Hinterbliebenen.
Ersatzansprüche bei Personenschäden sind zum Beispiel:
- angemessenes Schmerzensgeld
- Verdienstausfall
- Haushaltsführungsschaden
- Folgeschäden z.B. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitrente, Fortkommensschaden
- Ansprüche des Ehepartners und der Kinder auf Hinterbliebenenrente
- Ansprüche des Erben
Wir unterstützen Sie auch bei Anträgen nach dem Sozialgesetzbuch, so z.B. Feststellung des Grades der Schwerbehinderung gemäß § 69 SGB IX und Beantragung der Gleichstellung gemäß § 68 SGB IX durch die Agentur für Arbeit.
Sie haben einen Gebrauchtwagen gekauft. Der Wagen muss wegen eines Defektes in die Fachwerkstatt. Der Kfz-Meister untersucht das Fahrzeug und informiert Sie über die nicht unerheblichen Kosten der Reparatur.
Folgende Fragen könnten Sie sich stellen?
- Ist dies ein Mangel, der vielleicht vom Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung zu tragen ist?
- Sie wollen wegen des erheblichen Mangels das Auto zurückgeben und vom Kaufvertrag zurücktreten, geht das?
- Habe ich eventuell Garantie?
- Wurde die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen?
- Muss ich dem Verkäufer eine Möglichkeit zur Nachbesserung geben?
- Hat der Verkäufer Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung?
- Muss der Verkäufer auch die Kosten des Anwalts tragen?
Bei der Beantwortung dieser Fragen helfen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne. Wir sind sehr kompetent in der Durchsetzung und auch bei der Abwehr von Gewährleistungsansprüchen. Bei erfolgreicher Geltendmachung Ihrer Ansprüche werden in der Regel auch die Rechtsanwaltsgebühren vom Verkäufer zu tragen sein.
Zum Abschluss eines Kaufvertrags empfehlen wir, einen Vordruck eines Kaufvertrags zu benutzen, den manche Automobilclubs auf ihren Websites zum Download anbieten.
Bevor Sie das Fahrzeug vom Verkäufer übernehmen, bzw. den Kaufpreis zahlen, sollten Sie darauf achten, dass Sie sämtliche Papiere, insbesondere die nachfolgenden Dokumente erhalten haben:
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- ggf. Zulassungsbescheinigung Teil I
Für Kfz-Neuanmeldungen und -Ummeldungen ersetzt die Zulassungsbescheinigung Teil I seit 1. Oktober 2005 in Deutschland den Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt den Fahrzeugbrief. - EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) Das COC (Certificate of Conformity) dient der Strassenverkehrsbehörde zur Fahrzeug-Typenprüfung und somit im Endeffekt der Fahrzeugzulassung.
- letzte TÜV- Bescheinigung über Hauptuntersuchung (HU)Die Abgasuntersuchung (AU) erfolgt innerhalb der Hauptuntersuchung (HU). Daher entfällt seit dem 1. Januar 2010 die bisherige AU-Plakette am vorderen amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeugs. Der Nachweis der HU inkl. der AU erfolgt nur noch über den HU-Prüfbericht und die HU-Plakette auf dem hinteren Kennzeichen.
- evtl. Abnahmebescheinigungen für Ein- und Anbauten am Fahrzeug
Als Verkäufer des Fahrzeugs sind Sie als bisheriger Halter gem. § 13 Abs.4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verpflichtet, die Veräußerung bei der Zulassungsstelle anzuzeigen. Ein entsprechendes ausfüllbares Formular zur Veräußerungsanzeige finden Sie hier: (Adope Reader erforderlich) Veräußerungsanzeige-§-27-Abs-3-StVZO
Selbstverständlich vertreten wir Sie auch, wenn Ansprüche gegen Sie als Verkäufer geltend gemacht werden.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt
§ 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Einige interessante Infos:
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§ 31 Verfolgungsverjährung OWiG
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,- in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
- in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
- in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
- in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
- Der Rechtsanwalt (Verteidiger) ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. § 147 StPO).