Der Schaden resultiert aus einer Vergleichsbetrachtung einer Vermögenssituation vor dem Eintritt des zum Schaden führenden Ereignisses mit der Vermögenssituation nach Eintritt des Ereignisses.
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs.1 BGB).
Die Verpflichtung zum Schadensersatz kann sich aus schuldrechtlichen Verträgen oder aus dem Gesetz ergeben. Die aus Vertragsrecht resultierenden Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, sollen im Folgenden nicht betrachtet werden, da diese Thematik unter dem Tätigkeitsbereich Zivil- und Vertragsrecht bearbeitet wird.
Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in Bezug auf den Bereich der unerlaubten Handlungen in den nachfolgenden Gesetzen (z. B. §§ 823 bis 853 BGB) normiert
§ 823 Abs.1 BGB Schadensersatzpflicht
“Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.
§ 823 Abs.2 BGB (Auszug)
“Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt“.
Schutzgesetz in diesem Sinne ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt auch dem Einzelnen Schutz vor der Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes geben soll. Schutzgesetz in diesem Sinne kann ein Gesetz oder eine Verordnung oder sonstige Vorschrift sein.
Zum Beispiel § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist ein Schutzgesetz:
“Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Auch Mord und Totschlag (§§ 211 und 212 Strafgesetzbuch (StGB), fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Raub (§ 249 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Betrug (§ 263 StGB) Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sind solche Schutzgesetze.
Aber auch der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 5 des Bundesimmissionsschutzgesetzes gehört zu den Schutzgesetzen.
Wird gegen ein solches Schutzgesetz rechtswidrig und schuldhaft verstoßen, und ensteht einem anderen ein Schaden, so hat der Schädiger dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der durch die Rechtsverletzung kausal und zurechenbar hervorgerufene Schaden ist nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB zu ersetzen.
Arzthaftungsrecht:
Sie haben in Folge einer ärztlichen Behandlung einen Schaden erlitten. Alle Ansprüche im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder Aufklärungsfehlern bearbeiten wir nicht selbst. Wir kooperieren aber mit Rechtsanwälten die auf Arzthaftungsrecht spezialisiert sind.
Weitere Schadensersatznormen aus dem Bereich der unerlaubten Handlungen sind:
§ 824 BGB Kreditgefährdung
§ 825 BGB Bestimmung zu sexuellen Handlungen
§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 833 BGB Haftung des Tierhalters
§ 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers
§ 837 BGB Haftung des Gebäudebesitzers
§ 838 BGB Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
Die Produkthaftung ist im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt. Sie verpflichtet den Hersteller eines Produktes, zum Ersatz des Schadens, der durch ein von ihm hergestelltes fehlerhaftes Produkt an anderen Sachen entstanden ist. Auf ein Verschulden des Herstellers kommt es nicht an. Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität (§ 2 ProdHaftG). Die Haftung des Herstellers ist im Produkthaftungsgesetz auf 85 Millionen Euro begrenzt.
Bei Arzneimitteln sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.
Daneben gibt es noch die vertraglich vereinbarte Produkthaftung sowie die deliktische allerdings verschuldensabhängige Produkthaftung aus unerlaubter Handlung (siehe oben).
Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das zugelassen wurde oder von der Zulassung befreit wurde, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen §§ 84 ff Arzneimittelgesetz (AMG). Auch hier bleibt die Haftung nach anderen Vorschriften (deliktische und vertragliche Ansprüche) gem. § 91 AMG unberührt. Die Haftung ist hier auf 120 Millionen Euro begrenzt. Liegt der durch Tatsachen belegbare Verdacht nahe, ein Arzneimittel könnte die Tötung oder die Körper,- Gesundheitsverletzung verursacht haben, so steht dem Geschädigten zur Vorbereitung der Schadensersatzforderung ein Auskunftsanspruch gegen den Hersteller zu (§ 84 a AMG).