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Meine Tätigkeitsgebiete

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>> Grundstücks- Immobilienrecht

Allgemeines

Ein eigenständiges Gesetz, welches die Rechte an Grundstücken regelt, gibt es bei uns nicht. Es finden sich in einer Vielzahl von Vorschriften Regelungen, die für Grundstücke und für Rechte an Grundstücken gelten.

Zum Grundstücks- und Immobilienrecht gehören sämtliche Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Belastung und der Veräußerung von Grundstücken stehen. Da Immobilien nach wie vor zu den wichtigsten Vermögenswerten für Privatpersonen, aber auch für Firmen gehören, zählt das Immobilienrecht zu den wichtigsten Rechtsgebieten überhaupt. Entsprechend groß ist auch der Beratungsbedarf. Zum Grundstücksrecht zählt nicht nur das Eigentum sondern auch beschränkt dingliche Rechte, wie z.B.  der Niessbrauch, Grundpfandrechte (z.B. Hypothek und Grundschulden) sowie Grunddienstbarkeiten. Zu den häufigsten Anwendungen der Grunddienstbarkeit gehört das Wege- und Leitungsrecht.

Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentumsrecht ist im Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG auch WEG) geregelt. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (z.B. mehrere Eigentumswohnungen in einem Gebäude). Das Wohnungseigentumsgesetz regelt insbesondere die Begründung, Ausgestaltung und Verwaltung des Wohnungseigentums im Verhältnis zum Gesamteigentum und gegenüber den anderen Miteigentümern.

Erbbaurecht

Normalerweise gehören zu einem Grundstück alle mit diesem fest verbundenen Bestandteile: das Haus und sogar fest verankerte Maschinen. Deshalb wird im Grundbuch regelmäßig nur das Grundstück beschrieben und eingetragen. Jeder kann davon ausgehen, dass alle darauf befindlichen Gebäude mit dazu gehören.

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden zu haben. Man erhält sozusagen „Eigentum auf Zeit“. Durch notariellen Vertrag vergibt der Grundstückseigentümer ein Erbbaurecht. Es entstehen dadurch zwei Grundbücher (eines für das Grundstück, das andere für das Haus).

Im Gegensatz zur Miet- oder Pachtsituation kann der Erbbaurechtsnehmer das Gebäude als Banksicherheit für seine Finanzierung nutzen.

Für den Erbbaurechtsgeber ist das Grundstück selbst durch die Abgabe des Nutzungsrechtes faktisch wertlos geworden. Wesentlich ist einzig noch der Ertragswert. Entsprechend wichtig sind für ihn der Erbbauzins  und vertragliche Regelungen, etwa bei Ablauf des Vertrages. Für den Erbbaurechtsnehmer, also den Gebäudeinhaber, dagegen ist es wichtig, weitgehend frei verfügen und gestalten zu können.

Lebenslanges Wohnrecht

Eltern möchten häufig bereits zu Lebzeiten Ihren Kindern bebaute Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, wissen aber nicht, ob dieser Weg möglicherweise Tücken bereithält, die dazu führen, dass man später möglicherweise die Eigentumsübertragung bereut.

Dies hängt im Wesentlichen von der rechtlichen Ausgestaltung des Wohnrechts ab. Weiterhin sind zusätzliche Regelungen aufzunehmen, die eine spätere Aushebelung und Umgehung des Wohnrechts ausschließen. Dies betrifft insbesondere Regungen zur Vermeidung einer Überschuldung oder beispielsweise die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts im Falle des Ablebens des Beschenkten vor dem Schenker oder im Fall der Scheidung der Ehe oder bei Vermögensverfall des Beschenkten. Das Wohnrecht oder der Nießbrauch sowie alle weiteren Regelungen sind notariell zu beurkunden und im Grundbuch möglichst an ranghöchster Stelle einzutragen.

Rechtsanwälte Grundstücks- Immobilienrecht

Wir beraten Sie bei der Gestaltung und Überprüfung von Grundstücksrechten jeglicher Art. Selbstverständlich vermitteln wir anschließend auch den Kontakt zu einem beurkundenden Notar.

Wir helfen Ihnen aber auch dabei, Ihr Eigentum zu schützen indem wir zum einen Ihre Ansprüche aus dem Eigentum durchsetzen, zum anderen aber auch Störungen durch Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungansprüchen abwehren.

Nach wie vor ist der Erwerb von Immobilien interessant, dabei ist es die Aufgabe der Rechtsberater, Chancen und Risiken aus rechtlicher Sicht abzuwägen und darauf zu achten, dass bei der Gestaltung von Verträgen die Interessen des Mandanten optimal gewahrt bleiben. Viele Kaufinteressenten von Immobilien versäumen es, rechtzeitig, die später zu beurkundenden Verträge gründlich rechtlich überprüfen zu lassen.

Die Beurkundung von Verträgen ist die Aufgabe der Notare. Da aber Notare gegenüber den Vertragsparteien zu strikter Unabhängigkeit verpflichtet sind, ist eine optimale Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen bei der Gestaltung von Grundstückkaufverträgen nur dadurch gewährleistet, dass Sie Vertragsentwürfe auch von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens überprüfen lassen, bevor sie beurkundet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie sich einem wirtschaftlich stärkeren Veräußerer oder Erwerber gegenüber sehen.