Einige allgemeine Hinweise zu den Kosten eines Rechtsanwalts.
Eine Erstberatung, bei der Ihnen vom Rechtsanwalt in einem mündlichen Gespräch eine erste Einschätzung der Rechtslage gegeben wird, ohne dabei von Ihnen vorgelegte Dokumente oder Akten zu prüfen, kostet eine Gebühr bis zur gesetzlichen Grenze von 190 Euro zzgl. USt (Erstberatung). In Abhängigkeit von der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Beratung beginnen unsere Gebühren der Erstberatung bei 70 Euro und können auch bis zur Höchstgrenze gehen. Dies gilt auch für telefonische bzw. Online-Beratungen.
Schließt sich an die Erstberatung eine weitere außergerichtliche oder gerichtliche Mandatierung an, wird die Erstberatungsgebühr mit dem nachfolgenden Honorar verrechnet.
Das Honorar des Rechtsanwalts richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Mit dem Mandanten können aber auch in gewissen Grenzen Vergütungsvereinbarungen getroffen werden. Diese sind schriftlich zu vereinbaren.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor. Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt. Festgebühren fallen in der Regel für die gerichtliche Tätigkeit im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitestgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.
Die Anwaltsvergütung in Zivilsachen errechnet sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert) und dem Umfang des Auftrags des Mandanten. Grundsätzlich ist die Höhe des Gegenstandswerts von dem Wert oder der Bedeutung der Sache für den Mandanten abhängig. Bei einer Forderung zum Beispiel ist der Gegenstandswert (Streitwert) identisch mit der Höhe des Geldbetrags. Wenn kein konkreter Geldbetrag gefordert bzw. eingeklagt wird, muss der Gegenstandswert (Streitwert) ermittelt werden.
Für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts sieht das Gesetz weitestgehend Rahmengebühren vor. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen § 14 Abs. 1 RVG. Bei Strafsachen und Bußgeldsachen entsteht grundsätzlich eine Grundgebühr für die Einarbeitung in den Sachverhalt. Darüber hinaus fällt eine Verfahrensgebühr und gegebenenfalls eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren an. Anwaltsgebühren für Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.
Wie hoch die Gebühr im konkreten Einzelfall ist, errechnet sich aus der Gebührentabelle, die als Anlage 2 dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beigefügt ist.
Anlage 2
(zu § 13 RVG)
Gegenstandswert bis … € |
Gebühr (1,0) … € |
Gegenstandswert bis … € |
Gebühr (1,0) … € |
500 | 45,00 | 50.000 | 1.163,00 |
1.000 | 80,00 | 65.000 | 1.248,00 |
1.500 | 115,00 | 80.000 | 1.333,00 |
2.000 | 150,00 | 95.000 | 1.418,00 |
3.000 | 201,00 | 110.000 | 1.503,00 |
4.000 | 252,00 | 125.000 | 1.588,00 |
5.000 | 303,00 | 140.000 | 1.673,00 |
6.000 | 354,00 | 155.000 | 1.758,00 |
7.000 | 405,00 | 170.000 | 1.843,00 |
8.000 | 456,00 | 185.000 | 1.928,00 |
9.000 | 507,00 | 200.000 | 2.013,00 |
10.000 | 558,00 | 230.000 | 2.133,00 |
13.000 | 604,00 | 260.000 | 2.253,00 |
16.000 | 650,00 | 290.000 | 2.373,00 |
19.000 | 696,00 | 320.000 | 2.493,00 |
22.000 | 742,00 | 350.000 | 2.613,00 |
25.000 | 788,00 | 380.000 | 2.733,00 |
30.000 | 863,00 | 410.000 | 2.853,00 |
35.000 | 938,00 | 440.000 | 2.973,00 |
40.000 | 1.013,00 | 470.000 | 3.093,00 |
45.000 | 1.088,00 | 500.000 | 3.213,00 |
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
(2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013.
Sollten Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation Befürchtungen haben, die Anwalts- und Gerichtskosten am Ende nicht zahlen zu können, teilen Sie diesen Umstand bitte vor Beginn des Anwaltsgesprächs Ihrem Rechtsanwalt mit. Der Rechtsanwalt wird Sie nun über die Möglichkeit der Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe informieren. Für die Beratung und das außergerichtliche Verfahren können Sie bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes Beratungshilfe beantragen. Ein ausfüllbares Formular zur Beratungshilfe (Stand 01.01. 2014) können Sie hier downloaden. Nach Genehmigung durch das Amtsgericht kann der Rechtsanwalt seine Gebühren mit der Staatskasse abrechnen. Lediglich 15 Euro sind vom Mandanten als Eigenbeteiligung an den Rechtsanwalt zu zahlen. Wird die Beratungshilfe vom Amtsgericht abgelehnt, müssen Sie die Kosten des Rechtsanwalts aus eigener Tasche bezahlen.
Auch für ein gerichtliches Verfahren können Sie staatliche Unterstützung in Form von Prozesskostenhilfe erhalten. Hierzu müssen Sie den Vordruck für die Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen. Den Vordruck finden Sie hier. Anschließend nehmen Sie Ihre ausgefüllte Erklärung mit den erforderlichen Belegen und geben diese Ihrem Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt wird die Prozesskostenhilfe anschließend für Sie bei Gericht beantragen. Das Gericht prüft nun, ob die Klage bzw. die Verteidigung gegen eine Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung der Hilfe erforderlich machen und gewährt gegebenenfalls daraufhin die Prozesskostenhilfe. Lehnt das Gericht den Antrag ganz ab, oder gewährt nur einen Teil müssen Sie die Kosten des Rechtsstreits vollständig oder zum Teil selbst aufbringen.
Achtung Neu!!
Sie sind während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet, dem Gericht jede wesentliche Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung Ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge (Wohnkosten, Unterhalt, Zahlungsverpflichtungen oder besondere Belastungen) oder fallen diese ganz weg, so müssen Sie dies ebenfalls von sich aus mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100 Euro im Monat übersteigt.
Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass Sie durch die Rechtsverfolgung oder -verteidigung etwas erlangen. Auch dies müssen Sie dem Gericht mitteilen.
Verstoßen Sie gegen diese Pflichten, kann die Bewilligung nachträglich aufgehoben werden und Sie müssen die Kosten nachzahlen.
Die Anwaltsgebühren in Bußgeldsachen sind in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses geregelt.
Auszug aus der Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586.
Teil 5 |
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Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr |
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Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
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Vorbemerkung 5:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3: 1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich, 2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1. |
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Abschnitt 1 |
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Vorbemerkung 5.1:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. (2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen. |
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Unterabschnitt 1 |
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5100 |
Grundgebühr ………………………… (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist. |
30,00 bis 170,00 € |
80,00 € |
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Unterabschnitt 2 |
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Vorbemerkung 5.1.2:
(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. (2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. |
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5101 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 € ……………….. |
20,00 bis 110,00 € |
52,00 € |
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5102 |
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet ……………….. |
20,00 bis 110,00 € |
52,00 € |
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5103 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 bis 5 000,00 € …………… |
30,00 bis 290,00 € |
128,00 € |
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5104 |
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet ……………….. |
30,00 bis 290,00 € |
128,00 € |
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5105 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € ……………….. |
40,00 bis 300,00 € |
136,00 € |
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5106 |
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet ……………….. |
40,00 bis 300,00 € |
136,00 € |
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Unterabschnitt 3 |
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Vorbemerkung 5.1.3: (1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung. (2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. |
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5107 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 € ……………….. |
20,00 bis 110,00 € |
52,00 € |
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5108 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren … |
20,00 bis 240,00 € |
104,00 € |
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5109 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 bis 5 000,00 € …………… |
30,00 bis 290,00 € |
128,00 € |
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5110 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren … |
40,00 bis 470,00 € |
204,00 € |
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5111 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € ……………….. |
50,00 bis 350,00 € |
160,00 € |
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5112 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren … |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
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Unterabschnitt 4 |
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5113 |
Verfahrensgebühr ……………………. |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
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5114 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag …. |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
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Unterabschnitt 5 |
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5115 |
Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr ………………….. |
in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr |
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(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder 2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder 3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird oder 4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird, oder 5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet. |
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5116 |
Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ………………… |
1,0 |
1,0 |
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(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 442 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist. (3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders. |
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Abschnitt 2 |
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5200 |
Verfahrensgebühr ……………………. (1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. |
20,00 bis 110,00 € |
52,00 € |