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Zivil- Vertragsrecht :: Werkvertrag

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Gegenstand eines Werkvertrages sind häufig Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten wie z.B. individuelle Anfertigung eines Terrariums oder Voliere, Installationen, Renovierungen.  Auch die Herstellung von künstlerischen Werken (z. B. Bilder, Skulpturen) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen sind dem  Werkvertrag zuzuordnen.

Der häufigste und bekannteste Werkvertrag ist der Bauvertrag. Es handelt sich um einen Werkvertrag zwischen dem Bauherrn und einem Bauunternehmer über die Erbringung von Bauleistungen. Dabei kann es sich um die Erstellung eines schlüsselfertigen Neubaus, oder nur um die Errichtung einzelner Teilgewerke handeln. Auch die Beauftragung eines Heizungsbauers oder Dachdeckers sowie Fenster- und Türenbauunternehmers, kann durch Bauvertrag erfolgen.

Die Ausgestaltung von Werk-, bzw. Bauverträgen, nebst den zugehörigen Vertragsbedingungen (VOB und VOB/B), ist sehr komplex und bedarf der eingehenden Prüfung. Hier sollten Sie bereits bei den Verhandlungen unseren rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.