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Zivil- und Vertragsrecht :: Verbrauchsgüterkauf

Um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs.1 BGB handelt es sich, wenn der Kaufvertrag über eine Sache zwischen einem Unternehmer auf der einen und einem Verbraucher auf der anderen Seite geschlossen wird. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Der Vorteil für den Käufer besteht darin, dass beim Versendungskauf das Risiko des Verlustes oder der Verschlechterung der gekauften Sache während des Transportes beim Verkäufer verbleibt. Während der ersten 6 Monate nach Erhalt der Ware muss nicht der Käufer beweisen dass bereits vor dem Erhalt  (Gefahrübergang) ein Mangel vorlag, sondern der Verkäufer muss die Mangelfreiheit beweisen.