Der Begriff “Haustürgeschäfte“ steht für alle Vertragsabschlüsse die auf offener Straße (Plätzen), bei Kaffeefahrten, durch Vertreter an der Wohnungstür oder am Arbeitsplatz usw. zustande kommen. Häufig werden Zeitungen, Mobilfunkverträge, Bücher oder Decken angeboten und von älteren aber auch jungen und unerfahrenen Menschen erworben. Wesentliches Element ist der Überraschungs- oder Überrumpelungseffekt, indem der potenzielle Kunde überraschend angesprochen wird. Dem Käufer steht auch hier ein explizites Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, §§ 312, 355 BGB.
Achtung: Die Frist beginnt sofort mit der Aushändigung einer vollständigen schriftlichen Belehrung über das Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht und nicht erst mit Erhalt der Ware. Die Ausnahme in § 355 Abs. 4 S. 2 BGB gilt nicht für Haustürgeschäfte, sondern nur für Fernabsatzverträge (siehe oben). Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn die Gespräche auf Wunsch des Verbrauchers geführt wurden und die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt.