Sie haben einen Gebrauchtwagen gekauft. Der Wagen muss wegen eines Defektes in die Fachwerkstatt. Der Kfz-Meister untersucht das Fahrzeug und informiert Sie über die nicht unerheblichen Kosten der Reparatur.
Folgende Fragen könnten Sie sich stellen?
- Ist dies ein Mangel, der vielleicht vom Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung zu tragen ist?
- Sie wollen wegen des erheblichen Mangels das Auto zurückgeben und vom Kaufvertrag zurücktreten, geht das?
- Habe ich eventuell Garantie?
- Wurde die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen?
- Muss ich dem Verkäufer eine Möglichkeit zur Nachbesserung geben?
- Hat der Verkäufer Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung?
- Muss der Verkäufer auch die Kosten des Anwalts tragen?
Bei der Beantwortung dieser Fragen helfen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne. Wir sind sehr kompetent in der Durchsetzung und auch bei der Abwehr von Gewährleistungsansprüchen. Bei erfolgreicher Geltendmachung Ihrer Ansprüche werden in der Regel auch die Rechtsanwaltsgebühren vom Verkäufer zu tragen sein.
Zum Abschluss eines Kaufvertrags empfehlen wir, einen Vordruck eines Kaufvertrags zu benutzen, den manche Automobilclubs auf ihren Websites zum Download anbieten.
Bevor Sie das Fahrzeug vom Verkäufer übernehmen, bzw. den Kaufpreis zahlen, sollten Sie darauf achten, dass Sie sämtliche Papiere, insbesondere die nachfolgenden Dokumente erhalten haben:
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- ggf. Zulassungsbescheinigung Teil I
Für Kfz-Neuanmeldungen und -Ummeldungen ersetzt die Zulassungsbescheinigung Teil I seit 1. Oktober 2005 in Deutschland den Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt den Fahrzeugbrief. - EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) Das COC (Certificate of Conformity) dient der Strassenverkehrsbehörde zur Fahrzeug-Typenprüfung und somit im Endeffekt der Fahrzeugzulassung.
- letzte TÜV- Bescheinigung über Hauptuntersuchung (HU)Die Abgasuntersuchung (AU) erfolgt innerhalb der Hauptuntersuchung (HU). Daher entfällt seit dem 1. Januar 2010 die bisherige AU-Plakette am vorderen amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeugs. Der Nachweis der HU inkl. der AU erfolgt nur noch über den HU-Prüfbericht und die HU-Plakette auf dem hinteren Kennzeichen.
- evtl. Abnahmebescheinigungen für Ein- und Anbauten am Fahrzeug
Als Verkäufer des Fahrzeugs sind Sie als bisheriger Halter gem. § 13 Abs.4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verpflichtet, die Veräußerung bei der Zulassungsstelle anzuzeigen. Ein entsprechendes ausfüllbares Formular zur Veräußerungsanzeige finden Sie hier: (Adope Reader erforderlich) Veräußerungsanzeige-§-27-Abs-3-StVZO
Selbstverständlich vertreten wir Sie auch, wenn Ansprüche gegen Sie als Verkäufer geltend gemacht werden.