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Verkehrsrecht:: Allgemeines

Es gibt kein Gesetz mit der Bezeichnung “Verkehrsrecht“. Unter Verkehrsrecht ist daher eine Fülle von Einzelgesetzen zu verstehen, die Regelungen enthalten, die weitestgehend mit einem Fahrzeug zu tun haben. Das Verkehrsrecht umfasst daher im Wesentlichen die Bereiche Verkehrsstrafrecht, Verkehrszivilrecht, Verkehrs-vertragsrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht, das Fahrerlaubnisrecht und das Kfz-Zulassungsrecht.

Beispiele:

  • im Strafgesetzbuch unter § 315c ist der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs oder im § 316 die Trunkenheitsfahrt geregelt.
  • der Kauf und Verkauf von Fahrzeugen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den § 433 ff BGB geregelt.
  • bei einem Verkehrsunfall, treten neben die allgemeinen Regelungen des Schadensersatzrechts der §§ 823 ff BGB einige Sonderregelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Schadensersatzansprüche können sich aus allen drei Gesetzen ergeben.
  • in §§ 56 und 57 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist geregelt, das bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben kann.
  • die Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrs-ordnung (StVO) und des Bußgeldkatalogs kommen zur Anwendung, wenn eine rote Ampel überfahren wird.
  • in § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Erteilung der Fahrerlaubnis und in § 3 StVG die Entziehung geregelt. Unter den Voraussetzungen des § 69 StGB ist einem Straftäter vom Strafgericht die Fahrerlaubnis zu entziehen.
  • die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und die Punktbewertung des Punktesystems der Verkehrssünderkartei in Flensburg sowie alles rund um den Führerschein, sind in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.
  • die Durchführung der Hauptuntersuchung (TÜV) oder die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)