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Schadensersatzrecht :: Unerlaubte Handlungen

Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in Bezug auf den Bereich der unerlaubten Handlungen in den nachfolgenden Gesetzen (z. B. §§ 823 bis 853 BGB) normiert

§ 823 Abs.1 BGB Schadensersatzpflicht
“Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.

§ 823 Abs.2 BGB (Auszug)
“Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt“.
Schutzgesetz in diesem Sinne ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt auch dem Einzelnen Schutz vor der Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes geben soll. Schutzgesetz in diesem Sinne kann ein Gesetz oder eine Verordnung oder sonstige Vorschrift sein.
Zum Beispiel § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist ein Schutzgesetz:
“Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

Auch Mord und Totschlag (§§ 211 und 212  Strafgesetzbuch (StGB), fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Raub (§ 249 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Betrug (§ 263 StGB) Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sind solche Schutzgesetze.

Aber auch der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 5 des Bundesimmissionsschutzgesetzes gehört zu den Schutzgesetzen.

Wird gegen ein solches Schutzgesetz rechtswidrig und schuldhaft verstoßen, und ensteht einem anderen ein Schaden, so hat der Schädiger dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der durch die Rechtsverletzung kausal und zurechenbar hervorgerufene Schaden ist nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB zu ersetzen.

Arzthaftungsrecht:

Sie haben in Folge einer ärztlichen Behandlung einen Schaden erlitten. Alle Ansprüche im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder Aufklärungsfehlern bearbeiten wir nicht selbst. Wir kooperieren aber mit  Rechtsanwälten die auf Arzthaftungsrecht spezialisiert sind.

 

Weitere Schadensersatznormen aus dem Bereich der unerlaubten Handlungen sind:

§ 824 BGB  Kreditgefährdung

§ 825 BGB  Bestimmung zu sexuellen Handlungen

§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

§ 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers

§ 837 BGB Haftung des Gebäudebesitzers

§ 838 BGB Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung