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Schadensersatzrecht :: Arzneimittelhaftung

Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das zugelassen wurde oder von der Zulassung befreit wurde, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen §§ 84 ff  Arzneimittelgesetz (AMG). Auch hier bleibt die Haftung nach anderen Vorschriften (deliktische und vertragliche Ansprüche) gem. § 91 AMG unberührt. Die Haftung ist hier auf 120 Millionen Euro begrenzt. Liegt der durch Tatsachen belegbare Verdacht nahe, ein Arzneimittel könnte die Tötung oder die Körper,- Gesundheitsverletzung verursacht haben, so steht dem Geschädigten zur Vorbereitung der Schadensersatzforderung ein Auskunftsanspruch gegen den Hersteller zu (§ 84 a AMG).