Das Honorar des Rechtsanwalts richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Mit dem Mandanten können aber auch in gewissen Grenzen Vergütungsvereinbarungen getroffen werden. Diese sind schriftlich zu vereinbaren.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor. Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt. Festgebühren fallen in der Regel für die gerichtliche Tätigkeit im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitestgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.
Die Anwaltsvergütung in Zivilsachen errechnet sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert) und dem Umfang des Auftrags des Mandanten. Grundsätzlich ist die Höhe des Gegenstandswerts von dem Wert oder der Bedeutung der Sache für den Mandanten abhängig. Bei einer Forderung zum Beispiel ist der Gegenstandswert (Streitwert) identisch mit der Höhe des Geldbetrags. Wenn kein konkreter Geldbetrag gefordert bzw. eingeklagt wird, muss der Gegenstandswert (Streitwert) ermittelt werden.
Für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts sieht das Gesetz weitestgehend Rahmengebühren vor. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen § 14 Abs. 1 RVG. Bei Strafsachen und Bußgeldsachen entsteht grundsätzlich eine Grundgebühr für die Einarbeitung in den Sachverhalt. Darüber hinaus fällt eine Verfahrensgebühr und gegebenenfalls eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren an. Anwaltsgebühren für Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.