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Mietrecht :: Ordentliche Kündigung

Sehr häufig ist die Kündigung der Wohnung für den Mieter ein einschneidendes Erlebnis. Insbesondere wenn eine ganze Familie betroffen ist.

Bei einem unbefristeten Mietverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Es muss für die Vertragsparteien dennoch Möglichkeiten geben, dieses Verhältnis sofern erforderlich beenden zu können. Der Gesetzgeber schützt den Mieter und erlaubt dem Vermieter nur in bestimmten Fällen Wohnraum zu kündigen.

Sofern die Kündigung durch den Mieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter eingeht, endet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats. Der Mieter braucht auch keine Gründe für seine Kündigung. Diese Kündigungsfrist verlängert sich für den Vermieter nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Das heißt, eine im Jahr 2004 überlassene Wohnung kann vom Vermieter heute nur mit einer Kündigungsfrist von 9 Monaten gekündigt werden.

Neben der Einhaltung der Kündigungsfristen benötigt der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Grund (berechtigtes Interesse) an der Kündigung.

§ 573 BGB Ordentliche Kündigung (Auszug)

„(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
  2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
  3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.“

Die Kündigung  hat schriftlich, unter Nennung der Gründe für das berechtigte Interesse, gegenüber den Mietern zu erfolgen.