Auch das Mietrecht ist zunächst einmal immer auch ziviles Vertragsrecht. Erst mit dem Abschluss eines wirksamen Mietvertrages entstehen Ansprüche zwischen Mieter und Vermieter. Geregelt ist dies daher auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 535 ff. BGB.
Für den Abschluss eines Wohnungs-Mietvertrages sollten Sie in einfach gelagerten Fällen immer einen aktuellen Formularmietvertrag des Mietervereins oder von Haus &Grund verwenden. In der Regel sind die darin enthaltenen Formulierungen rechtlich geprüft und in Ordnung.
In allen anderen Fällen sollten Sie die Regelungen des Mietvertrages aushandeln und anschließend vor der Unterzeichnung anwaltlich überprüfen lassen.
Dies gilt insbesondere für gewerbliche Mietverträge. Einen besonderen gesetzlichen Schutz des Gewerberaummieters wie bei der Wohnraummiete gibt es nicht. So gelten weder der auf Wohnraum anwendbare Kündigungs- und Bestandsschutz noch die Sozialklausel (§573und § 574 ff. BGB) noch die dem Schutz des Mieters dienenden Vorschriften zur Erhöhung des Mietzinses.
Nachdem der Mietvertrag unterzeichnet und das Mietobjekt vom Mieter in Gebrauch genommen wurde, hat das Mietverhältnis begonnen.