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Mietrecht :: Mieterhöhung

Ist die vom Vermieter geforderte Erhöhung des Mietzinses vom Mieter hinzunehmen? Die Antwort ist ganz einfach: „ Es kommt auf den Einzelfall an!“ Es gibt eine Vielzahl von berechtigten Erhöhungsforderungen genauso wie es ungerechtfertigte Erhöhungsverlangen des Vermieters gibt.  Der Mieter muss zur Wirksamkeit der Erhöhung zustimmen. Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. Stimmt er nicht zu, muss der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen.

Nach dem neuen § 558 Abs.3 BGB (Mietrechtsänderungsgesetz) kann das jeweilige Bundesland für bestimmte Gebiete mit einer Unterversorgung von Mietraum eine Begrenzung der Mietsteigerung auf 15 % festlegen. Ansonsten kann der Vermieter die Miete 20 % in drei Jahren bis zur Kappungsgrenze erhöhen. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist eine Obergrenze für die Mieterhöhung. Selbst wenn diese Obergrenze eingehalten wird, darf der Vermieter die Miete maximal um insgesamt 20 (15) % in drei Jahren erhöhen. Danach sind in den nächsten drei Jahren  keine weiteren Erhöhungen mehr möglich.

Bei Neuvermietungen kann die Miete völlig frei vereinbart werden, wobei hier aber § 5 WiStrG zu (Mietpreisüberhöhung) beachten ist. Diese Vorschrift erläutert dann auch, wann ein Mietpreis unangemessen hoch ist.

 

Wir helfen Ihnen und Überprüfen Ihre Möglichkeiten als Vermieter eine Mieterhöhung durchzuführen. Auf der anderen Seite helfen wir dem Mieter, unberechtigte Erhöhungsverlangen des Vermieters abzuwehren.