Häufiger Streitpunkt vor Gericht. Die Mietsicherheit (Mietkaution) muss im Mietvertrag vereinbart worden sein. Sie darf bei Wohnraum höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen, wobei Pauschalen für Betriebskosten unberücksichtigt bleiben. Der Vermieter hat die Kaution anzulegen, es sei denn es handelt sich um Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim. Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses und Abrechnung der Betriebskosten und der sonstigen offenen Forderungen die Kaution zurückzugeben.
Zum 01.05.2013 trat das neue Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft. Jetzt ist die fristlose Kündigung möglich, wenn der Mieter von Wohnraum mit der Kautionszahlung in Höhe eines Betrages von zwei Monatsmieten in Verzug ist (§ 569 Abs. 2a BGB).