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Grundstücks- Immobilienrecht :: Lebenslanges Wohnrecht

Eltern möchten häufig bereits zu Lebzeiten Ihren Kindern bebaute Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, wissen aber nicht, ob dieser Weg möglicherweise Tücken bereithält, die dazu führen, dass man später möglicherweise die Eigentumsübertragung bereut.

Dies hängt im Wesentlichen von der rechtlichen Ausgestaltung des Wohnrechts ab. Weiterhin sind zusätzliche Regelungen aufzunehmen, die eine spätere Aushebelung und Umgehung des Wohnrechts ausschließen. Dies betrifft insbesondere Regungen zur Vermeidung einer Überschuldung oder beispielsweise die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts im Falle des Ablebens des Beschenkten vor dem Schenker oder im Fall der Scheidung der Ehe oder bei Vermögensverfall des Beschenkten. Das Wohnrecht oder der Nießbrauch sowie alle weiteren Regelungen sind notariell zu beurkunden und im Grundbuch möglichst an ranghöchster Stelle einzutragen.