Normalerweise gehören zu einem Grundstück alle mit diesem fest verbundenen Bestandteile: das Haus und sogar fest verankerte Maschinen. Deshalb wird im Grundbuch regelmäßig nur das Grundstück beschrieben und eingetragen. Jeder kann davon ausgehen, dass alle darauf befindlichen Gebäude mit dazu gehören.
Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden zu haben. Man erhält sozusagen „Eigentum auf Zeit“. Durch notariellen Vertrag vergibt der Grundstückseigentümer ein Erbbaurecht. Es entstehen dadurch zwei Grundbücher (eines für das Grundstück, das andere für das Haus).
Im Gegensatz zur Miet- oder Pachtsituation kann der Erbbaurechtsnehmer das Gebäude als Banksicherheit für seine Finanzierung nutzen.
Für den Erbbaurechtsgeber ist das Grundstück selbst durch die Abgabe des Nutzungsrechtes faktisch wertlos geworden. Wesentlich ist einzig noch der Ertragswert. Entsprechend wichtig sind für ihn der Erbbauzins und vertragliche Regelungen, etwa bei Ablauf des Vertrages. Für den Erbbaurechtsnehmer, also den Gebäudeinhaber, dagegen ist es wichtig, weitgehend frei verfügen und gestalten zu können.