Die Anwaltsgebühren in Bußgeldsachen sind in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses geregelt.
Auszug aus der Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586.
Teil 5 |
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Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr |
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Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
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Vorbemerkung 5:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3: 1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich, 2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1. |
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Abschnitt 1 |
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Vorbemerkung 5.1:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. (2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen. |
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Unterabschnitt 1 |
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5100 |
Grundgebühr ………………………… (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist. |
30,00 bis 170,00 € |
80,00 € |
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Unterabschnitt 2 |
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Vorbemerkung 5.1.2:
(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. (2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. |
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5101 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 € ……………….. |
20,00 bis 110,00 € |
52,00 € |
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5102 |
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet ……………….. |
20,00 bis 110,00 € |
52,00 € |
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5103 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 bis 5 000,00 € …………… |
30,00 bis 290,00 € |
128,00 € |
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5104 |
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet ……………….. |
30,00 bis 290,00 € |
128,00 € |
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5105 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € ……………….. |
40,00 bis 300,00 € |
136,00 € |
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5106 |
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet ……………….. |
40,00 bis 300,00 € |
136,00 € |
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Unterabschnitt 3 |
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Vorbemerkung 5.1.3: (1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung. (2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. |
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5107 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 € ……………….. |
20,00 bis 110,00 € |
52,00 € |
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5108 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren … |
20,00 bis 240,00 € |
104,00 € |
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5109 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 bis 5 000,00 € …………… |
30,00 bis 290,00 € |
128,00 € |
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5110 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren … |
40,00 bis 470,00 € |
204,00 € |
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5111 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € ……………….. |
50,00 bis 350,00 € |
160,00 € |
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5112 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren … |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
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Unterabschnitt 4 |
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5113 |
Verfahrensgebühr ……………………. |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
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5114 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag …. |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
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Unterabschnitt 5 |
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5115 |
Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr ………………….. |
in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr |
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(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder 2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder 3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird oder 4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird, oder 5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet. |
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5116 |
Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ………………… |
1,0 |
1,0 |
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(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 442 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist. (3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders. |
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Abschnitt 2 |
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5200 |
Verfahrensgebühr ……………………. (1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. |
20,00 bis 110,00 € |
52,00 € |